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urheberrecht:nutzung_bei_mehreren_rechtsinhabern
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Nutzung bei mehreren Rechtsinhabern

§ 61 Abs. 3 des UrhG regelt die Nutzung von Bestandsinhalten mit mehreren Rechtsinhabern, wenn nicht alle ermittelt werden können, aber die Erlaubnis der bekannten Inhaber vorliegt.

§ 61 (3) UrhG

Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.

siehe auch

§ 61 UrhG → Verwaiste Werke
Regelt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.

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