Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 137g Abs. 3 des UrhG legt fest, dass die §§ 55a und 87e nicht auf Verträge anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen wurden.
Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)
Regelt die Anwendung von Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Rahmen der Richtlinie 96/9/EG.
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