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urheberrecht:nichtanwendung_auf_vor_1998_abgeschlossene_vertraege
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Nichtanwendung auf vor 1998 abgeschlossene Verträge

§ 137g Abs. 3 des UrhG legt fest, dass die §§ 55a und 87e nicht auf Verträge anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen wurden.

§ 137g (3) UrhG

Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

siehe auch

§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)
Regelt die Anwendung von Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Rahmen der Richtlinie 96/9/EG.

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