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— | urheberrecht:neues_publikum_der_oeffentlichen_wiedergabe [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Neues Publikum der öffentlichen Wiedergabe ====== | ||
+ | Eine öffentliche Wiedergabe [-> [[Öffentlichkeit der Wiedergabe]]] für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.((BGH, | ||
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+ | Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II)) | ||
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+ | Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land NordrheinWestfalen/ | ||
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+ | Das kann der Fall sein, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt werden, die auf der anderen Internetseite aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum | ||
+ | zugänglich sind. Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, | ||
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+ | Etwas anderes gilt, wenn auf einer Webseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei | ||
+ | zugänglich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber bei seiner Erlaubnis alle potentiellen Besucher dieser Webseite und damit alle Internetnutzer vor Augen hatte. Werden die dort eingestellten Werke den Nutzern einer anderen Webseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die der Urheberrechtsinhaber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.((BGH, | ||
+ | u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/ | ||
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+ | Hat der Urheberrechtsinhaber die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsläufig nicht an ein Publikum denken, an das sich diese Wiedergabe richtet. In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen Dritten an ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.((BGH, | ||
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+ | Keine Wiedergabe für ein neues Publikum liegt vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Hyperlink zugänglich gemacht, sind | ||
+ | diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, | ||
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+ | Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Wiedergabe durch Hyperlinks. Diese tragen zum guten Funktionieren des Internets bei, indem sie die Verbreitung von Informationen im Internet ermöglichen, | ||
+ | durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.((BGH, | ||
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+ | Außerdem wird bei der Wiedergabe durch Hyperlinks der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website | ||
+ | entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergegeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf es verweist, hinfällig wird.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion; | ||
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+ | Zudem ist das mangelnde Zutun des Betreibers der Website zu berücksichtigen, | ||
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+ | Dagegen erfolgt die Wiedergabe für ein neues Publikum, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf eine andere Website eingestellt wird als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist. Unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur | ||
+ | aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand, dass der Urheberrechts inhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung seines Werkes auf der Website, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit seiner Zustimmung erfolgt ist, nicht eingeschränkt hat, ist insoweit unerheblich.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Öffentlichkeit der Wiedergabe]] | ||
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+ | § 15 (2) S. 1 UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]] |
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