Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:nachrangiger_beitrag_des_urhebers

finanzcheck24.de

Nachrangiger Beitrag des Urhebers

§ 32d (2) Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) definiert, wann ein Beitrag des Urhebers als nachrangig gilt und somit die Auskunftspflicht entfällt, es sei denn, der Urheber benötigt die Auskunft für eine Vertragsanpassung.

§ 32d (2) Nr. 1 UrhG

Die Absätze 1 und 1a [→ Jährliche Auskunft über Werknutzung, → Auskunft über Unterlizenznehmer auf Verlangen] sind nicht anzuwenden, soweit der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG schließt den Auskunftsanspruch aus, wenn der Beitrag des Urhebers zum Werk, Produkt oder zur Dienstleistung lediglich nachrangig ist. Die Auskunftspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Urheber nachvollziehbar darlegt, dass er die Auskunft zur Vorbereitung einer Vertragsanpassung nach § 32a UrhG benötigt.

Ob ein Beitrag „lediglich nachrangig“ ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Maßgeblich sind einerseits urheberrechtliche Kriterien wie der Grad der schöpferischen Prägung (insbesondere bei Miturheberschaft oder Sammelwerken), andererseits ökonomische Gesichtspunkte wie die Bedeutung des Beitrags für die Gesamtwertschöpfung des Produkts oder der Dienstleistung.1)

Ein Werk – wie ein Portraitfoto auf zahlreichen Produktverpackungen – kann dann nicht als nachrangig gelten, wenn es gezielt als Marketinginstrument für den Produktabsatz eingesetzt wird. Die werbliche Relevanz des Werks spricht in solchen Fällen klar gegen eine Nachrangigkeit.2)

Ein Auskunftsanspruch besteht auch bei einem nachrangigen Beitrag, wenn der Urheber darlegt, dass er die Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG benötigt. Es genügt, dass der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen greifbare Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Nutzung darlegt.3)

Langjährige Duldung identischer Nutzungen durch den Urheber bei gleichzeitig erheblicher Vergütung kann ein berechtigtes Vertrauen auf Seiten des Verwerters schaffen, das einer nachträglichen Geltendmachung entgegensteht.4)

§ 32d UrhG findet auch auf Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG Anwendung. Ein Werkcharakter im Sinne von § 2 UrhG ist dafür nicht erforderlich.5)

siehe auch

§ 32d (2) UrhG → Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Auskunftspflichten nicht angewendet werden.

1)
BGH, Urteil vom 18. 06. 2025 – I ZR 82/24 „Portraitfoto“
2)
BGH, Urteil vom 18. 06. 2025 – I ZR 82/24 „Portraitfoto“, Rn. 40 ff.
3)
BGH, Urteil vom 18. 06. 2025 – I ZR 82/24, Rn. 11-14, 40 ff.
4)
BGH, Urteil vom 18. 06. 2025 – I ZR 82/24, Rn. 55-60
5)
BGH, Urteil vom 18. 06. 2025 – I ZR 82/24, Rn. 32-33
urheberrecht/nachrangiger_beitrag_des_urhebers.txt · Zuletzt geändert: von mfreund