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urheberrecht:musikzitat

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 ====== Musikzitat ====== ====== Musikzitat ======
  
--> [[Sampling]] +§ 51a UrhG -> [[Karikatur, Parodie und Pastiche]] \\ 
 +-> [[Sampling]] \\
  
 Nach § 51 Satz 1 UrhG [-> [[Zitate]]] ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV)) Nach § 51 Satz 1 UrhG [-> [[Zitate]]] ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV))
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