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urheberrecht:missverhaeltnis_zwischen_der_verguetung_des_urhebers_und_den_erzielten_ertraegnissen [2020/09/18 09:28] – mfreund | urheberrecht:missverhaeltnis_zwischen_der_verguetung_des_urhebers_und_den_erzielten_ertraegnissen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den erzielten Erträgnissen ====== | ||
+ | Voraussetzung der Verpflichtung des Dritten auf Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist [-> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]], | ||
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+ | Die Maßstäbe zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG Absatz 2 | ||
+ | Satz 2 [-> [[Angemessenheit der Vergütung]]] sind auch für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a UrhG [-> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]] maßgeblich.((vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II)) | ||
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+ | Zum einen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift unter anderem die Vergütung zu | ||
+ | bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot I)) | ||
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+ | Außerdem geht es bei der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG [-> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]] ebenso wie bei der Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG [-> [[Angemessenheit der Vergütung]]] darum, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können | ||
+ | nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen.((BGH, | ||
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+ | Die gebotene wertende Betrachtung kann dazu führen, dass eine vereinbarte Pauschalvergütung durch eine außergewöhnlich umfangreiche Nutzung infolge eines großen Erfolgs des Werks zu einem bestimmten Zeitpunkt als vollständig verbraucht anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.w.N.)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch aus § 32a UrhG auf weitere angemessene Beteiligung, | ||
+ | Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht.((BGH, | ||
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+ | Mit der Entstehung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung sind die Erträge oder Vorteile verbraucht, die zur Entstehung des Anspruchs aus angemessener Beteiligung beigetragen haben. Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden. Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen.((BGH, | ||
+ | Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane)) Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu | ||
+ | den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung entsteht, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II)) | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, ist die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG aF können bei der Ermittlung des Missverhältnisses auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen((BGH, | ||
+ | und 89 - Das Boot I)) | ||
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+ | Einer schematischen Berücksichtigung ausnahmslos jeder Aufwendung des Verwerters steht bereits der | ||
+ | Umstand entgegen, dass jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden ist, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise in die Preisgestaltung so einkalkuliert werden, dass sie sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren.((BGH, | ||
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+ | Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]] |
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