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urheberrecht:menschen_mit_behinderungen
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Menschen mit Behinderungen (§ 45a UrhG)

§ 45a des UrhG regelt die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für Menschen mit Behinderungen.

§ 45a Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung für Menschen mit Behinderungen
Erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung für Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Bedingungen.

§ 45a Abs. 2 UrhG → Vergütungspflicht und Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften
Bestimmt Vergütungspflicht und Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

urheberrecht/menschen_mit_behinderungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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