Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 45a des UrhG regelt die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für Menschen mit Behinderungen.
§ 45a Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung für Menschen mit Behinderungen
Erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung für Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Bedingungen.
§ 45a Abs. 2 UrhG → Vergütungspflicht und Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften
Bestimmt Vergütungspflicht und Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.
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