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urheberrecht:mediation_und_aussergerichtliche_konfliktbeilegung_bei_videoabrufdiensten

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 +====== Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten ======
  
 +<note>
 +**§ 35a UrhG**
 +
 +Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine [[Mediation]] oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====