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urheberrecht:mediation_und_aussergerichtliche_konfliktbeilegung

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 +====== Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung ======
  
 +<note>
 +**§ 32f (1) UrhG**
 +
 +[[Urheber]] und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine [[Mediation]] oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 32f (2) UrhG**
 +
 +Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====