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+ | ====== Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin ====== | ||
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+ | Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu.((BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 - Nachlizenzierung; | ||
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+ | Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, | ||
+ | bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer | ||
+ | Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen.((BGH, | ||
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+ | Der bloße Verweis auf die Preisliste für Lizenzen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin reicht nicht aus, um die übliche Lizenzgebühr festzustellen.((BGH, | ||
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+ | Mit der Vorlage der Preisliste ist nicht nachgewiesen, | ||
+ | werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 97 (2) S. 3 UrhG -> [[Schadensersatz nach Lizenzanalogie]] | ||
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