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urheberrecht:kuenstlerische_leistung

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Künstlerische Leistung

Der Begriff künstlerische Leistung wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Langem verwendet, um die persönliche geistige Schöpfung näher zu beschreiben, die Voraussetzung für den urheberrechtlichen Werkcharakter [§ 2 UrhG → Geschützte Werke] ist.1)

Mit einer künstlerischen Leistung ist dabei nicht mehr und nicht weniger gemeint als eine schöpferische, kreative, originelle Gestaltung, die die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.2)

Der Begriff betont damit die Schwelle zur Werkqualität, die überschritten werden muss, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Diese Schwelle ist nicht mit ästhetischer Wirkung oder Marktgängigkeit gleichzusetzen, sondern verlangt eine Gestaltung, die sich auf die freie kreative Entscheidung des Urhebers stützt und seine individuelle Handschrift erkennbar macht.3)

Die Verwendung des Begriffs „künstlerische Leistung“ ist dabei eine deutsche Rechtskulturtradition, die im Kern die unionsrechtlichen Anforderungen an den Werkbegriff widerspiegeln soll. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff ausdrücklich europarechtskonform aus, indem er ihn nicht als wertende Kategorie (im Sinne einer Qualitätsbewertung), sondern als Ausdruck der kreativen Freiheit des Urhebers versteht.4)

Auch Werke der angewandten Kunst können eine künstlerische Leistung darstellen, sofern sie nicht ausschließlich durch funktionale oder technische Erfordernisse geprägt sind, sondern der verbleibende gestalterische Spielraum in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Weise genutzt wurde.5)

Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.6)

Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt.7)

Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird.8)

Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist.9)

Der Begriff des „Künstlerischen“ ist im Bewusstsein der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, nicht am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG [→ Kunstfreiheit] zu bemessen. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der bestehende Gestaltungsspielraum in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden, also kreativen Weise ausgenutzt wurde.10)

siehe auch

§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.

1) , 4) , 6) , 7) , 8) , 9)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale
2)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 31] - Cofemel und EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 24 und 31] - Brompton Bicycle
3)
BGH, GRUR 2024, 132 - USM Haller
5)
BGH, GRUR 2023, 571 - Vitrinenleuchte
10)
vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale, m.w.N.
urheberrecht/kuenstlerische_leistung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/02 06:41 von mfreund