Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung des Abgemahnten bezieht sich ebenso wie das entsprechende Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Abmahnung in § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung und der Abmahnende zur Rechtsverfolgung machen darf; dazu gehören Aufwendungen zur Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsverletzung wie etwa die Einschaltung eines Detektivs, technischen Dienstleisters oder Gutachters sowie die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Prüfung der Rechtslage und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen sowie die mit diesen Maßnahmen verbundenen Fahrten und Reisen; das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht damit den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen; maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.1)
Nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG ist die mit dem Begriff soweit adressierte Frage, in welchem Umfang die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, vom weiteren Merkmal der Erforderlichkeit der für die Rechtsverteidigung getätigten Aufwendungen zu unterscheiden.2)
Die Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist; mit Blick auf dieses einschränkende Merkmal ist zwischen einer unberechtigten und einer unwirksamen Abmahnung zu unterscheiden.3)
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein nicht rechtskundiger Abgemahnter komplexe urheberrechtliche Fragen der Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang mit dem Fertigen von Gemälden nach Vorlage eines anderen Werks und dem Einstellen von Fotografien ins Internet selbst beurteilen kann und deshalb mit Blick auf die Berechtigung der Abmahnung keinen Rechtsanwalt beauftragen darf, die Frage der Einhaltung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG dagegen von einem Rechtsanwalt prüfen lassen darf; vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei nach ihrer Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Beurteilung aller mit der Abmahnung selbst und dem abgemahnten Rechtsverstoß zusammenhängenden Fragen zur Rechtsverteidigung für erforderlich und geeignet halten darf, und dies gilt grundsätzlich auch, soweit die Abmahnung sich als berechtigt erweist; dies entspricht dem Zweck des Gesetzgebers, mit der Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG die Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu stärken.4)
Die im Rahmen eines allgemeinen Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren.5)
Ist die Abmahnung wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal soweit in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätze, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden; auch wenn nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten.6)
Der in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG enthaltene Ausschlussgrund greift nicht im Fall einer unwirksamen Abmahnung, weil die Rechtsverletzung nicht hinreichend angegeben wurde.7)
Werden die zur Wirksamkeit der Abmahnung erforderlichen Informationen erst in einem Gerichtsverfahren nachgereicht, sind die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung regelmäßig bereits entstanden.8)
§ 97a UrhG → Abmahnung
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