§ 5 (1) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) legt fest, dass bestimmten amtlichen Schriften kein Urheberrechtsschutz zukommt.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Nur bei rechtlichen Regelungen liegt ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist.1)
§ 5 Abs. 1 UrhG soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.2)
Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern, die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein.3) Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.4) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.5)
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als „amtliches Werk“ bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern.6). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.7) Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.8)
§ 5 UrhG → Amtliche Werke
Behandelt den urheberrechtlichen Status von amtlichen Werken und Normwerken.
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