§ 2 (1) UrhG definiert die verschiedenen Kategorien von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die urheberrechtlichen Schutz genießen, und gibt eine beispielhafte Auflistung solcher geschützten Werke.
§ 2 (1) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) spezifiziert die Typen von Werken, die urheberrechtlich geschützt sind.
§ 2 (1) Nr. 1 UrhG → Sprachwerke
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme.
§ 2 (1) Nr. 2 UrhG → Werke der Musik
Werke der Musik.
§ 2 (1) Nr. 3 UrhG → Pantomimische Werke
Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst.
§ 2 (1) Nr. 4 UrhG → Werke der bildenden Künste
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke.
§ 2 (1) Nr. 5 UrhG → Lichtbildwerke
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.
§ 2 (1) Nr. 6 UrhG → Filmwerke
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden.
§ 2 (1) Nr. 7 UrhG → Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Computerprogramme gelten als Sprachwerke.
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Definiert die Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
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