Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
urheberrecht:karikatur_parodie_und_pastiche [2023/10/04 07:41] – mfreund | urheberrecht:karikatur_parodie_und_pastiche [2023/10/04 07:46] (aktuell) – mfreund | ||
---|---|---|---|
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
Zulässig ist die Vervielfältigung, | Zulässig ist die Vervielfältigung, | ||
</ | </ | ||
+ | |||
+ | -> [[Pastiches]] \\ | ||
+ | -> [[Karikaturen und Parodien]] \\ | ||
§ 51a UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte - darunter das Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art. 2 Buchst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Buchst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre | § 51a UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte - darunter das Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art. 2 Buchst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Buchst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre | ||
Zeile 17: | Zeile 20: | ||
dieser Richtlinie zuwiderliefe((EuGH, | dieser Richtlinie zuwiderliefe((EuGH, | ||
- | -> [[Pastiches]] | + | |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de