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urheberrecht:karikatur_parodie_und_pastiche

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 +====== Karikatur, Parodie und Pastiche ======
  
 +<note>
 +**§ 51a UrhG**
 +
 +Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des [[Pastiches]]. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
 +</note>
 +
 +§ 51a UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte - darunter das Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art. 2 Buchst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Buchst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre
 +Tonträger (Art. 2 Buchst. c) - für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, [[Parodien]] oder [[Pastiches]] vorsehen.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) 
 +
 +Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten im Falle der Einführung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gemäß Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift entsprechend
 +auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie - also das Verbreitungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke - zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V))
 +
 +
 +
 +-> [[Pastiches]]
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 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 51 UrhG -> [[Zitate]]
urheberrecht/karikatur_parodie_und_pastiche.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 07:46 von mfreund