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urheberrecht:jaehrliche_auskunft_ueber_werknutzung

Jährliche Auskunft über Werknutzung

§ 32d (1) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verpflichtet den Vertragspartner, dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen.

§ 32d (1) UrhG

Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.

Eine auskunftspflichtige Werknutzung liegt auch in der Vergabe von Lizenzen oder der Weiterübertragung von Rechten. Der zu beauskunftende Umfang der Werknutzung umfasst auch den Zeitpunkt der jeweiligen Werknutzung.1)

Der Begriff der „Erträge und Vorteile„ (§ 32d Abs. 1 S. 1 UrhG, gleichlautend § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG) ist weit zu verstehen und betrifft nicht nur finanzielle Erträge, sondern auch geldwerte Vorteile aus sämtlichen Nutzungen, etwa Fördergelder sowie Werbe- und Sponsoringentgelte. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen.2)

siehe auch

§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.

1) , 2)
LG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2026 - 310 O 31/24
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