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urheberrecht:inlandsbezug

Inlandsbezug

Die Verletzung eines inländischen Urheberrechts [→ Urheberrechtsverletzung] durch ein Verhalten, das seinen Schwerpunkt im Ausland hat, setzt voraus, dass das Verhalten einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.1)

Im Urheberrecht gilt ebenso wie im Kennzeichenrecht das Territorialitätsprinzip, sodass urheberrechtliche Ansprüche eine Nutzungshandlung im Inland voraussetzen.

Erforderlich ist ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug („commercial effect„). Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, ist im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, wenn das vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen, andererseits, ob sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland begründet noch keinen hinreichenden Inlandsbezug.2)

Auch die Veröffentlichung einer Fotografie auf einem ausländischen, überwiegend fremdsprachigen Profil einer international abrufbaren Plattform kann einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen, etwa wenn der Plattformbetreiber eine Übersetzung ins Deutsche ermöglicht und von der weltweiten Abrufbarkeit profitiert und die fehlende Urheberbenennung die inländische Auftragslage des Urhebers beeinträchtigen kann.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 Produktfotografien; Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 [juris Rn. 31] - Wagenfeld-Leuchte I
2)
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. Mai 2026 - 2-06 O 444/25; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 - Produktfotografien, Rn. 23 ff.
3)
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. Mai 2026 - 2-06 O 444/25
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