Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
urheberrecht:inhaltskontrolle_von_allgemeinen_geschaeftsbedingungen [2022/06/27 08:27] – mfreund | urheberrecht:inhaltskontrolle_von_allgemeinen_geschaeftsbedingungen [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ====== | ||
+ | Im Urheberrecht hat der Senat die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [§ 307 BGB -> [[Privatrecht: | ||
+ | Maßstab des § 31 Abs. 5 UrhG abgelehnt, weil es sich hierbei um eine Auslegungsregel zur Ermittlung der vertraglichen Hauptleistungspflichten für den Fall handelt, dass die Parteien diesen Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung nicht geregelt haben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Auch § 11 Satz 2 UrhG, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient, führt nicht dazu, unmittelbare Preisabreden in Urheberrechtsformularverträgen über die vom Urheber geschuldete Gegenleistung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Lizenzvertrag]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 307 BGB -> [[Privatrecht: |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de