Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung hängt von der Erfüllung gesetzlich normierter Informationspflichten ab.
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung, und zwar auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.1)
Mit der in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG vorgesehenen Hinweispflicht ist offenzulegen, inwieweit die vorformulierte Unterlassungsverpflichtung über den aus der abgemahnten Verletzung folgenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht; die Erheblichkeitsschwelle verhindert, dass bereits geringfügige Abweichungen zur Gesamtunwirksamkeit der Abmahnung führen. Maßgeblich ist, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung die aus der Wiederholungsgefahr abgeleitete Reichweite des Unterlassungsanspruchs in erheblicher Weise überschreitet.2)
In der Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte die Möglichkeit hat, zu erkennen, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Last gelegt wird, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen.3)
§ 97a UrhG → Abmahnung
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