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urheberrecht:herstellen_einzelner_vervielfaeltigungsstuecke_zum_eigenen_wissenschaftlichen_gebrauch [2022/06/23 07:52] – mfreund | urheberrecht:herstellen_einzelner_vervielfaeltigungsstuecke_zum_eigenen_wissenschaftlichen_gebrauch [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ====== | ||
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+ | <note warning> | ||
+ | Weggefallen mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft | ||
+ | (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) vom 1. September 2017 | ||
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+ | **§ 53 (2) Satz 1 Nr. 1 UrhG weggefallen** | ||
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+ | Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. | ||
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+ | § 53 UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] | ||
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+ | Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, | ||
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+ | Ein wissenschaftlicher Gebrauch ist auch der Gebrauch durch Studierende, | ||
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+ | Die Herstellung der Vervielfältigung ist zwar nicht im Sinne dieser Bestimmung geboten, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und zumutbar ist.((BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; | ||
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+ | Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Gebrauch benötigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen.((BGH, | ||
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+ | In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen.((BGH, | ||
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+ | Darüber hinaus ist es nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Fall 1, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, | ||
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+ | Schließlich sind gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes durch die Studierenden zum privaten Gebrauch, wenn diese Werkteile zwar möglicherweise rechtswidrig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 52a (1) UrhG -> [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung]] | ||
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