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— | urheberrecht:handlung_der_wiedergabe [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Handlung der Wiedergabe ====== | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] | ||
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+ | Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale [-> [[Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe]]], | ||
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+ | Für eine Handlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, | ||
+ | ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, | ||
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+ | Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen((vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie)), | ||
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+ | Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, | ||
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+ | Das Bereithalten eines Computerprogramms auf einem Downloadportal im Internet [-> [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms]]] stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe]] | ||
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+ | § 15 (2) S. 1 UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]] \\ | ||
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+ | § 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] \\ | ||
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