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urheberrecht:handlung_der_wiedergabe

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urheberrecht:handlung_der_wiedergabe [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Handlung der Wiedergabe ======
 +
 +§ 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]
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 +Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale [-> [[Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe]]], nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die [[Öffentlichkeit der Wiedergabe|Öffentlichkeit dieser Wiedergabe]].((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II
 +))
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 +Für eine Handlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben,
 +ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff))
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 +Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion))
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 +Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 29 - Krankenhausradio, mwN))
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 +Eine "Zugänglichmachung" und folglich eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt vor, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I))
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 +Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen((vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie)), weit zu verstehen((vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.)). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA))
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 +Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL)) Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL))
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 +Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL)) Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III; m.V.a. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 79; ders., GRUR 2012, 576, 578; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1156; Leistner, ZUM 2016, 980, 982; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616))
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 +Das Bereithalten eines Computerprogramms auf einem Downloadportal im Internet [-> [[Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms]]] stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - Testversion))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe]]
 +
 +§ 15 (2) S. 1 UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]] \\
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 +§ 19a UrhG -> [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]] \\
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urheberrecht/handlung_der_wiedergabe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1