Die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 (2) UrhG) verlangt, dass der Urheber innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums tatsächlich frei kreative Entscheidungen trifft, die Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit sind.1)
Dieser Gestaltungsspielraum muss nicht nur bestehen, sondern auch in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Weise künstlerisch ausgenutzt werden.2) Eine persönliche geistige Schöpfung scheidet daher aus, wenn die Gestaltung vollständig durch technische Erfordernisse oder andere funktionale Vorgaben determiniert wird.3)
§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.
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