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urheberrecht:gestaltungsspielraum

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Gestaltungsspielraum

Die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 (2) UrhG) verlangt, dass der Urheber innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums tatsächlich frei kreative Entscheidungen trifft, die Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit sind.1)

Dieser Gestaltungsspielraum muss nicht nur bestehen, sondern auch in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Weise künstlerisch ausgenutzt werden.2) Eine persönliche geistige Schöpfung scheidet daher aus, wenn die Gestaltung vollständig durch technische Erfordernisse oder andere funktionale Vorgaben determiniert wird.3)

siehe auch

§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.

1)
EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 – Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-833/18 – Brompton Bicycle; BGH, GRUR 2024, 132 - USM Haller
2)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale
3)
EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18 - Brompton Bicycle; BGH, GRUR 2012, 58 - Seilzirkus
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