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urheberrecht:gestalterische_freiheit

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Gestalterische freiheit

Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise [→ Künstlerische Leistung] ausgenutzt wird.1)

siehe auch

§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.

1)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale
urheberrecht/gestalterische_freiheit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund