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urheberrecht:gesetzlich_erlaubte_nutzungen_fuer_unterricht_wissenschaft_und_institutionen

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 +====== Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen  ======
  
 +§ 60a UrhG -> [[Unterricht und Lehre]] \\
 +§ 60b UrhG -> [[Unterrichts- und Lehrmedien]] \\
 +§ 60c UrhG -> [[Wissenschaftliche Forschung]] \\
 +§ 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\
 +§ 60e UrhG -> [[Bibliotheken]] \\
 +§ 60f UrhG -> [[Archive, Museen und Bildungseinrichtungen]] \\
 +§ 60g UrhG -> [[Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis]] \\
 +§ 60h UrhG -> [[Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Abschnitt 6 UrhG -> [[Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen]]
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