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urheberrecht:gesetzlich_erlaubte_nutzung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis_verwaiste_werke
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Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 61g des UrhG bestimmt, dass Vereinbarungen zum Nachteil der nach den §§ 61d und 61f Nutzungsberechtigten unwirksam sind und welche vertraglichen Nutzungsbefugnisse unberührt bleiben.

§ 61g UrhG

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5a → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Behandelt besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke, einschließlich Verordnungsermächtigung und Information über solche Werke.

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