Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 61g des UrhG bestimmt, dass Vereinbarungen zum Nachteil der nach den §§ 61d und 61f Nutzungsberechtigten unwirksam sind und welche vertraglichen Nutzungsbefugnisse unberührt bleiben.
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5a → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Behandelt besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke, einschließlich Verordnungsermächtigung und Information über solche Werke.
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