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urheberrecht:gesetzlich_erlaubte_nutzung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis

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urheberrecht:gesetzlich_erlaubte_nutzung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis [2022/06/20 13:18] – angelegt mfreundurheberrecht:gesetzlich_erlaubte_nutzung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 60g (1) UrhG**
 +
 +Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 60g (2) UrhG**
 +
 +Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====