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+ | ====== Gesamtverträge ====== | ||
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+ | **§ 12 UhrWahrnG** | ||
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+ | Die [[Verwertungsgesellschaft]] ist verpflichtet, | ||
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+ | § 11 UhrWahrnG -> [[Abschlusszwang]] | ||
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+ | Die Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 Halbs. 1 UrhWG verpflichtet, | ||
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+ | Der Abschluss von Gesamtverträgen ist für die Verwertungsgesellschaften und die Nutzervereinigungen gleichermaßen vorteilhaft. Der Vorteil für die Verwertungsgesellschaften besteht in der Verwaltungsvereinfachung. Der Vorteil für die Nutzervereinigungen und ihre Mitglieder liegt darin, dass der Gesamtvertrag regelmäßig niedrigere Vergütungssätze als die allgemein geltenden Einzelnutzungstarife enthält.((BGH, | ||
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+ | ==== Abänderung des Gesamtvertrags ==== | ||
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+ | Die Partei eines Gesamtvertrags, | ||
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+ | ==== Festsetzung einer Verzinsungspflicht im Gesamtvertrag ==== | ||
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+ | Die in einem Gesamtvertrag vorgenommene Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen nachzuentrichten sind, im Falle der gerichtlichen Festsetzung regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags.((BGH, | ||
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+ | Bei der gerichtlichen Festsetzung eines Gesamtvertrags verstößt die Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; | ||
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+ | ==== Nicht zumutbare Gesamtverträge ==== | ||
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+ | Die Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrages besteht nach § 12 Halbs. 2 UrhWG nicht, wenn der Verwertungsgesellschaft der Abschluss eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere, | ||
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+ | Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur gerechtfertigt, | ||
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+ | Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, | ||
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+ | Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, | ||
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+ | Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Urheberrechtswahrnehmungsgesetz]] |
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