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+ | ====== Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen ====== | ||
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+ | **§ 105 (1) UrhG** | ||
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+ | Die Landesregierungen werden ermächtigt, | ||
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+ | **§ 105 (2) UrhG** | ||
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+ | Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, | ||
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+ | **§ 105 (3) UrhG** | ||
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+ | Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
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+ | **§ 105 (4) UrhG** | ||
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+ | u. (weggefallen) | ||
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+ | Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist.((BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 - Gestörter Musikvertrieb)) | ||
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+ | Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung | ||
+ | betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts.((BGH, | ||
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+ | Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen.((BGH, | ||
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+ | Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist.((vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, | ||
+ | mwN)) | ||
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+ | Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, | ||
+ | ist, zweifelhaft erscheinen kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, | ||
+ | Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache unter diesen Umständen entsprechend § 281 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 [juris Rn. 20] - Pankreaplex I; OLG Düsseldorf, | ||
+ | Verweisung bei Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 105 UrhG vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392 f.; Wim | ||
+ | mers in Schricker/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 281 (1) ZPO -> [[Verfahrensrecht: |
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