Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 61 Abs. 5 des UrhG beschränkt die Nutzung durch Institutionen auf gemeinwohlorientierte Zwecke und erlaubt das Erheben eines Entgelts zur Kostendeckung der Digitalisierung und Zugänglichmachung.
Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
§ 61 UrhG → Verwaiste Werke
Regelt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.
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