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Geltendmachung des Weitersendungsrechts durch Verwertungsgesellschaften

§ 20b Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass das Recht zur Weitersendung eines gesendeten Werkes nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, mit Ausnahmen für ausschließlich im Internet gesendete Werke und Rechte von Sendeunternehmen.

§ 20b (1) UrhG

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,

2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

siehe auch

§ 20b UrhG → Recht zur Weitersendung
Regelt das Recht zur Weitersendung von gesendeten Werken und die Vergütungsansprüche der Urheber.

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