Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:geistige_schoepfung

finanzcheck24.de

Geistige Schöpfung

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat in den letzten Jahren den unionsrechtlichen Werkbegriff entscheidend geprägt. Insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Cofemel (C-683/17) und Brompton Bicycle (C-833/18) haben den urheberrechtlichen Werkbegriff unionsrechtlich harmonisiert und dabei klargestellt, dass für alle Werkarten – einschließlich der Werke der angewandten Kunst – die gleichen Anforderungen gelten. Eine Unterscheidung zwischen „Kunstwerken“ und „Designobjekten“ sieht der EuGH nicht vor. Entscheidend ist allein, ob eine eigene geistige Schöpfung [§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung] vorliegt, die die freie kreative Entscheidung des Urhebers widerspiegelt.

siehe auch

§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.

urheberrecht/geistige_schoepfung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund