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urheberrecht:geistige_schoepfung
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Geistige Schöpfung

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat in den letzten Jahren den unionsrechtlichen Werkbegriff entscheidend geprägt. Insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Cofemel (C-683/17) und Brompton Bicycle (C-833/18) haben den urheberrechtlichen Werkbegriff unionsrechtlich harmonisiert und dabei klargestellt, dass für alle Werkarten – einschließlich der Werke der angewandten Kunst – die gleichen Anforderungen gelten. Eine Unterscheidung zwischen „Kunstwerken“ und „Designobjekten“ sieht der EuGH nicht vor. Entscheidend ist allein, ob eine eigene geistige Schöpfung [§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung] vorliegt, die die freie kreative Entscheidung des Urhebers widerspiegelt.

Die Prüfung, ob eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, erfolgt für alle Werkarten einheitlich und objektiv anhand des konkret vorgelegten Werks; auf subjektive Absichten des Urhebers, seine Inspirationsquellen, die Wahrscheinlichkeit einer parallelen Schöpfung oder die bloße Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen kommt es für sich genommen nicht entscheidend an.1)

siehe auch

§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.

1)
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22 – USM Haller II; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 – C-580/23 und C-795/23 – Mio u.a.
urheberrecht/geistige_schoepfung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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