Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat in den letzten Jahren den unionsrechtlichen Werkbegriff entscheidend geprägt. Insbesondere die Entscheidungen in den Rechtssachen Cofemel (C-683/17) und Brompton Bicycle (C-833/18) haben den urheberrechtlichen Werkbegriff unionsrechtlich harmonisiert und dabei klargestellt, dass für alle Werkarten – einschließlich der Werke der angewandten Kunst – die gleichen Anforderungen gelten. Eine Unterscheidung zwischen „Kunstwerken“ und „Designobjekten“ sieht der EuGH nicht vor. Entscheidend ist allein, ob eine eigene geistige Schöpfung [§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung] vorliegt, die die freie kreative Entscheidung des Urhebers widerspiegelt.
Die Prüfung, ob eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, erfolgt für alle Werkarten einheitlich und objektiv anhand des konkret vorgelegten Werks; auf subjektive Absichten des Urhebers, seine Inspirationsquellen, die Wahrscheinlichkeit einer parallelen Schöpfung oder die bloße Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen kommt es für sich genommen nicht entscheidend an.1)
§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.
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