Ein Gebrauchsgegenstand ist ein Objekt, dessen Gestaltung sich maßgeblich an seinem funktionalen Zweck orientiert. Typische Beispiele sind Möbel, Werkzeuge, Fahrzeuge oder – wie im Fall des BGH-Urteils „Birkenstocksandale“ – Schuhe.
Gebrauchsgegenstände können Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sein, wenn ihre Gestaltung über die reine Funktionserfüllung hinausgeht und auf einer freien kreativen Entscheidung des Urhebers beruht.1) Entscheidend ist, ob der Urheber innerhalb der bestehenden funktionalen Vorgaben einen gestalterischen Spielraum hatte und diesen in künstlerischer Weise genutzt hat [→ Künstlerische Leistung].
In der Praxis ist die Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen besonders sorgfältig zu prüfen, weil funktionale, technische oder ergonomische Erfordernisse die Gestaltung oft stark vorprägen [→ Technische Notwendigkeit].2) Der verbleibende kreative Spielraum muss genutzt werden, um eine persönliche geistige Schöpfung hervorzubringen.3)
Der Umstand, dass ein Gebrauchsgegenstand ästhetisch ansprechend ist [→ Ästhetische Wirkung] oder sich erfolgreich am Markt etabliert hat, reicht für den Urheberrechtsschutz nicht aus. Entscheidend bleibt allein, ob eine künstlerische Leistung vorliegt, die die individuelle Prägung des Gestalters erkennen lässt.4)
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Definiert die Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
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