Die freie kreative Entscheidung ist ein zentraler Bestandteil des unionsrechtlich geprägten Werkbegriffs [§ 2 urhG → Geschützte Werke] und spielt insbesondere bei der Prüfung der persönlichen geistigen Schöpfung eine entscheidende Rolle.1)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) liegt eine eigene geistige Schöpfung nur dann vor, wenn der Urheber bei der Gestaltung des Werks tatsächlich künstlerische Freiheit ausüben konnte und innerhalb dieses kreativen Spielraums bewusst freie gestalterische Entscheidungen getroffen hat.2)
Wird die Gestaltung hingegen vollständig durch technische Erfordernisse, bestehende Regeln oder sonstige funktionale Zwänge vorgegeben, fehlt es an einer solchen freien kreativen Entscheidung – und damit an der für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Originalität.3)
Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab übernommen und betont, dass auch bei Werken der angewandten Kunst die freie kreative Entscheidung die entscheidende Grundlage für den Urheberrechtsschutz bildet. Die Gestaltung muss sich aus einem bestehenden Gestaltungsspielraum heraus entwickeln und darf nicht ausschließlich durch Funktionalität, technische Notwendigkeiten oder handwerkliche Standards geprägt sein.4)
Die freie kreative Entscheidung grenzt urheberrechtlich geschützte Werke von rein funktionalen oder handwerklichen Gestaltungen ab. Nur wenn der verbleibende gestalterische Spielraum tatsächlich in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Weise genutzt wird, kann eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegen.5)
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Definiert die Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
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