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urheberrecht:freie_benutzung_von_werken_der_musik

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 +====== Freie Benutzung von Werken der Musik ======
  
 +<note warning>
 +Die Vorschrift des § 24 UrhG aF ist mit Wirkung vom 7. Juni 2021 aufgehoben worden. Die bislang in § 24 Abs. 1
 +UrhG aF geregelte Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts ist dadurch jedoch nicht weggefallen. Vielmehr ist nunmehr in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF [-> [[Freie Benutzung]]] bestimmt, dass dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nF vorliegt, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Diese Bestimmung soll nach der Gesetzesbegründung künftig die Funktion des § 24 UrhG aF als Schutzbereichsbegrenzung übernehmen.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. die BT-Drucks. 19/27426, S. 3 und 78))
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 24 (2) UrhG (aufgehoben am 4. Juni 2021)**
 +
 +Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Freie Benutzung]]
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