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+ | ====== Freie Benutzung von Werken der Musik ====== | ||
+ | <note warning> | ||
+ | Die Vorschrift des § 24 UrhG aF ist mit Wirkung vom 7. Juni 2021 aufgehoben worden. Die bislang in § 24 Abs. 1 | ||
+ | UrhG aF geregelte Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts ist dadurch jedoch nicht weggefallen. Vielmehr ist nunmehr in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF [-> [[Freie Benutzung]]] bestimmt, dass dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nF vorliegt, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Diese Bestimmung soll nach der Gesetzesbegründung künftig die Funktion des § 24 UrhG aF als Schutzbereichsbegrenzung übernehmen.((BGH, | ||
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+ | **§ 24 (2) UrhG (aufgehoben am 4. Juni 2021)** | ||
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+ | Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Freie Benutzung]] |
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