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urheberrecht:fortfuehrung_begonnener_vervielfaeltigungen
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Fortführung begonnener Vervielfältigungen

§ 136 Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vollendung von Vervielfältigungsstücken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, auch wenn sie nach dem neuen Gesetz unzulässig wären.

§ 136 (1) UrhG

War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

siehe auch

§ 136 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung (§ 136 UrhG)
Regelt die Bedingungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden oder bereits existierten.

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