Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 136 Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vollendung von Vervielfältigungsstücken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, auch wenn sie nach dem neuen Gesetz unzulässig wären.
War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
§ 136 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung (§ 136 UrhG)
Regelt die Bedingungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden oder bereits existierten.
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