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urheberrecht:form_und_kuendigung_von_vertraegen_ueber_kuenftige_werke
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Form und Kündigung von Verträgen über künftige Werke

§ 40 Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen, nicht näher bestimmten Werken der schriftlichen Form bedürfen und nach fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden können.

§ 40 (1) UrhG

Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

siehe auch

§ 40 UrhG → Verträge über künftige Werke (§ 40 UrhG)
Regelt die Form, Kündigung und Auswirkungen von Verträgen über Nutzungsrechte an künftigen Werken.

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