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urheberrecht:feststellung_der_erzielten_ertraegnisse_und_vorteile [2020/09/18 08:05] – mfreund | urheberrecht:feststellung_der_erzielten_ertraegnisse_und_vorteile [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile ====== | ||
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+ | Für die Gewährung der im Wege der Stufenklage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung muss nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a UrhG umfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, | ||
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+ | Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstands vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatgerichts, | ||
+ | der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09, NJW 2011, 601 Rn. 21)) | ||
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+ | Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, | ||
+ | 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN)) | ||
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+ | Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, | ||
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+ | Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.((BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - Fluch der Karibik)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]] |
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