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urheberrecht:festsetzung_einer_verguetung_in_einem_gesamtvertrag [2022/07/14 08:19] – angelegt mfreund | urheberrecht:festsetzung_einer_verguetung_in_einem_gesamtvertrag [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag ====== | ||
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+ | Die Festsetzung einer Vergütung [§ 54a (1) UrhG -> [[Vergütungshöhe]]] in einem Gesamtvertrag kann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, | ||
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+ | Damit ist geklärt, dass die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen kann, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden.((BGH, | ||
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+ | Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt.((BGH, | ||
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+ | Dies gilt auch mit Blick auf Vergütungsschuldner, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 54a (1) UrhG -> [[Vergütungshöhe]] | ||
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