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urheberrecht:entstellung_des_werkes

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urheberrecht:entstellung_des_werkes [2023/07/25 08:25] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1urheberrecht:entstellung_des_werkes [2024/02/08 12:20] (aktuell) ne
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 Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke((vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke)). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke((vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke)). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber
 lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.((BGH, Beschl. vom 11. Mai 2017 - I ZR 147/16))  lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.((BGH, Beschl. vom 11. Mai 2017 - I ZR 147/16)) 
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 +Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) Änderung eines Werks als solche kommt weder unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsrechte ([[urheberrecht:verwertungsrechte|§§ 15 ff. UrhG]]) noch demjenigen des Urheberpersönlichkeitsrechts ([[urheberrecht:urheberpersoenlichkeitsrecht|§ 13 Satz 1, § 14 UrhG]]) in Betracht, wenn es sich bei der (inhaltlichen) Änderung um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF, [[urheberrecht:bearbeitungen_und_umgestaltungen|§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF]] handelt, weil der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, so dass die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks eingreift. ((BGH, Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22))
  
 ====  Verwendung eines Musikwerks als Klingelton ==== ====  Verwendung eines Musikwerks als Klingelton ====
urheberrecht/entstellung_des_werkes.1690273501.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1