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urheberrecht:entsprechende_anwendung_weiterer_vorschriften
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Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften

§ 87c Abs. 3 des UrhG bestimmt, dass die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g entsprechend gelten.

siehe auch

§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Regelt die zulässigen Nutzungen wesentlicher Teile einer Datenbank unter bestimmten Bedingungen.

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