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urheberrecht:einwilligung_des_urhebers_zur_zwangsvollstreckung
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Einwilligung des Urhebers zur Zwangsvollstreckung

§ 114 Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die Originale der Werke eines Urhebers nur mit dessen Einwilligung zulässig ist. Diese Einwilligung kann nicht durch einen gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

§ 114 (1) UrhG

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

siehe auch

§ 114 UrhG → Originale von Werken (§ 114 UrhG)
Regelt die Bedingungen der Zwangsvollstreckung in Originale von Werken des Urhebers.

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