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urheberrecht:einraeumung_von_nutzungsrechten_an_den_filmhersteller
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Einräumung von Nutzungsrechten an den Filmhersteller

§ 89 Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass eine Person, die sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, im Zweifel dem Filmhersteller das ausschließliche Nutzungsrecht am Filmwerk einräumt, sofern sie ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt.

§ 89 (1) UrhG

Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

§ 94 UrhG → Schutz des Filmherstellers

siehe auch

§ 89 UrhG → Rechte am Filmwerk
Regelt die Einräumung von Nutzungsrechten am Filmwerk und den bei der Herstellung entstehenden Werken.

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