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urheberrecht:eingriffskondiktion

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urheberrecht:eingriffskondiktion [2022/08/08 10:22] mfreundurheberrecht:eingriffskondiktion [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Eingriffskondiktion (Urheberrecht) ======
  
 +Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wegen Eingriffs in ein nach dem
 +Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht setzt die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen Urheberrechtsinhaber und Anspruchsgegner voraus. Daran fehlt es, wenn bei einer Muttergesellschaft Vorteile abgeschöpft werden sollen, die im Geschäftsbetrieb ihrer Tochtergesellschaft entstanden sind.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II))
 +
 +Ein [[Privatrecht:Bereicherungsanspruch]] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts besteht nur unter den Voraussetzungen einer [[Privatrecht:Eingriffskondiktion]].((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. BeckOK.UrhR/Reber, 34. Edition [Stand 5. Januar 2022], § 102a UrhG Rn. 1))
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 +Anknüpfungspunkt kann die Handlung des Bereicherten sein, etwa wenn er in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen und hierdurch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt hat.((BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 33] = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 911 - Covermount))
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 +===== siehe auch =====