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Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern

§ 61a Abs. 1 des UrhG beschreibt die Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern für Bestandsinhalte und sonstige Schutzgegenstände, einschließlich der Konsultation bestimmter Quellen und der Möglichkeit, Dritte mit der Suche zu beauftragen.

§ 61a (1) UrhG

Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu:

1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist,

2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution,

3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b,

4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.

siehe auch

§ 61a UrhG → Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
Regelt die Durchführung und Dokumentation der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern.

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