Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 61a Abs. 1 des UrhG beschreibt die Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern für Bestandsinhalte und sonstige Schutzgegenstände, einschließlich der Konsultation bestimmter Quellen und der Möglichkeit, Dritte mit der Suche zu beauftragen.
Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.
§ 61a UrhG → Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
Regelt die Durchführung und Dokumentation der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de