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urheberrecht:durchfuehrung_der_sorgfaeltigen_suche_nach_rechtsinhabern_2
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Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern

§ 61a Abs. 1 des UrhG beschreibt die Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern für Bestandsinhalte und sonstige Schutzgegenstände, einschließlich der Konsultation bestimmter Quellen und der Möglichkeit, Dritte mit der Suche zu beauftragen.

§ 61a (1) UrhG

Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

siehe auch

§ 61a UrhG → Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
Regelt die Durchführung und Dokumentation der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern.

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