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urheberrecht:durchfuehrung_der_sorgfaeltigen_suche_nach_rechtsinhabern
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Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern

§ 61a Abs. 1 des UrhG beschreibt die Durchführung der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern für Bestandsinhalte und sonstige Schutzgegenstände, einschließlich der Konsultation bestimmter Quellen und der Möglichkeit, Dritte mit der Suche zu beauftragen.

§ 61a (1) UrhG

Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.

siehe auch

§ 61a UrhG → Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
Regelt die Durchführung und Dokumentation der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern.

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