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Definition des Internetzugangsdienstes

§ 20b Abs. 1b des UrhG definiert den Begriff des Internetzugangsdienstes im Sinne der EU-Verordnung über den Zugang zum offenen Internet.

§ 20b (1b) UrhG

Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

siehe auch

§ 20b UrhG → Recht zur Weitersendung
Regelt das Recht zur Weitersendung von gesendeten Werken und die Vergütungsansprüche der Urheber.

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