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urheberrecht:dauer_des_lichtbildschutzes

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Dauer des Lichtbildschutzes

§ 72 (3) UrhG

Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

→ § 72 (1) UrhG → Lichtbilder
→ § 72 (2) UrhG → Recht des Lichtbildners

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, auf 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds und für den Fall, dass das Lichtbild innerhalb von 50 Jahren nach seiner Herstellung nicht erschienen war, auf 50 Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes verlängert (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG [1985]). Zugleich wurde bestimmt, dass die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist (§ 72 Abs. 3 Satz 2, § 69 UrhG [1985]).1)

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder mit Wirkung zum 1. Juli 1995 abermals neu geregelt. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 UrhG erlischt das Schutzrecht nunmehr 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.2)

Für Lichtbilder, die vor dem 1. Juli 1995 geschaffen worden sind, gilt die Regelung, dass die Schutzfrist bereits mit der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe beginnt, wenn diese vor dem Erscheinen erfolgte, allerdings erst seit dem 1. Juli 1995.3)

Die Schutzfristverlängerung ist in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Lichtbildwerke geltenden Übergangsregelung des § 137a Abs. 1 UrhG auch auf Lichtbilder anzuwenden, deren Schutzdauer am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen war.4)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter
3)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37). Ansonsten würde die Schutzdauer vorher entstan-dener Rechte verkürzt, was der Übergangsregelung des § 137f Abs. 1 Satz 1 UrhG widerspräche
4)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter; m.V.a. OLG Hamburg, GRUR 1990, 717, 720; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 137a UrhG Rn. 4
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